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Kreditbegriff des KWG und der CRR

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemeines: Von Anfang an wurde der Kreditbegriff im KWG durch Aufzählung einzelner Geschäftsarten sehr viel weiter gefasst als das Kreditgeschäft i.S. des KWG, um Umgehungen zu erschweren und eine möglichst umfassende Anknüpfung für Kreditanzeigen nach dem KWG zu schaffen. Seit der sechsten Novellierung des KWG und der Einführung der Capital Requirements Regulation (CRR) gelten drei unterschiedliche Begriffsdefinitionen: Während für Großkredite Art. 392 CRR und für Organkredite sowie die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse § 21 KWG maßgeblich ist, gilt für Millionenkredite die Begriffsbestimmung des § 19 I und Ia KWG.

    2. Kreditarten:
    Großkredite umfassen alle Aktiva und außerbilanziellen Positionen i.S. von Teil 3 Titel II Kapitel 2 (Kreditrisiko-Standardansatz) der CRR ohne Anwendung der Risikogewichte und -grade (Art. 389 CRR). Die bisherige Betrachtung der Bruttowerte wurde mit Einführung der CRR dahingehend abgelöst, dass fortan auf den um die Wertberichtigung korrigierten Buchwert abzustellen ist. Eine Auflistung der außerbilanziellen Positionen gemäß CRR findet sich in Anhang I dieser Verordnung samt zugehöriger Risikoeinstufung der jeweiligen Geschäfte.
    Millionenkredite
     werden indes weiterhin durch das KWG definiert und umfassen Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte (§ 19 I 1 KWG). Die Liste der Bilanzaktiva in § 19 I 2 KWG erfasst: (a) Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern, (b) Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind, (c) im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden, (d) Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (auch aus Warengeschäften sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten), (e) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die Kategorie Derivate fällt, (f) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die Kategorie Derivate fällt, (g) Beteiligungen, (h) Anteile an verbundenen Unternehmen sowie (i) sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.

    Ebenso werden die anderen außerbilanziellen Geschäfte aufgezählt. § 19 I 3 KWG führt an: (a) den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf, (b) Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln, (c) Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva, (d) Erfüllungsgarantien und andere Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf Derivate beziehen, (e) Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven, (f) unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer, (g) Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, (h) beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, dass er sie auf Verlangen zurücknehmen muss, (i) Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt, (j) Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht, (k) Platzierung von Termineinlagen auf Termin, (l) Ankaufs- und Refinanzierungszusagen, (m) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, (n) Kreditderivate, (o) noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie (p) sonstige außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.
    Organkredite und sonstige Kredite können gemäß § 21 I 1 KWG sein: (a) Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen (Factoring), Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen (ausgenommen auf den Namen lautende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen), (b) Diskontkredite, (c) Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften des Kreditinstituts mit Ausnahme der Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden, (d) Avalkredite sowie die Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, (e) die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen der Erwerbers zurückzuerwerben (z.B. unechte Pensionsgeschäfte), (f) der Besitz an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens in Höhe von mind. 25 Prozent des Kapitals, ohne dass es auf die Dauer des Besitzes ankommt, (g) Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat (evtl. unter Berücksichtigung von Korrekturen). Zugunsten eines Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben bei der Bestimmung eines Organkredits oder sonstigen Kredits außer Betracht (§ 21 I 2 KWG).

    3. Ausnahmen: Anzumerken ist, dass für alle vorgenannten Begriffsdefinitionen vielfältige Ausnahmeregelungen existieren: für Großkredite nach Art. 400 CRR, für Millionenkredite nach § 20 KWG, für Organkredite nach § 21 II und (teils) III KWG und für Kredite i.S. von § 18 KWG nach § 21 II–IV KWG. Die jeweiligen Ausnahmen reichen für Großkredite und Millionenkredite unterschiedlich weit. Art. 400 CRR, der sich auf Großkredite bezieht, nennt Risikopositionen (z.B. Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken sowie bestimmte besicherte Aktiva), in denen kaum ein spezifisches Kreditrisiko entstehen kann und denen folglich ein geringes Risikogewicht zugeordnet wird. Im Hinblick auf Millionenkredite, bei denen die Regelungen des § 20 KWG gelten, werden bestimmte Kreditarten (z.B. bestimmte Kredite bei Wechselkurs- und Wertpapiergeschäften) sowie abgeschriebene Kredite vom Regelungsbereich des § 14 KWG ausgenommen. Zudem enthalten die §§ 13, 22 KWG eine auf das Bundesministerium der Finanzen übertragene Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung (Großkredit- und Millionenkreditverordnung; GroMiKV). Aufgrund der direkten Regulierung des Großkreditregimes durch die CRR verringerte sich der Regelungsbereich der GroMiKV entsprechend und beschränkt sich nur noch auf solche Sachverhalte, in denen die CRR Wahlrechte bzw. Ausnahmen zulässt.

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