Korrespondentreeder
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
derjenige, der von den Gesellschaftern einer Partenreederei durch Mehrheitsbeschluss (bei Bevollmächtigung eines Mitreeders) oder durch Einstimmigkeitsbeschluss (bei Bevollmächtigung eines externen Dritten) als Vertreter für die Übernahme des Reedereibetriebs bestimmt ist. Gegenüber Dritten ist der Korrespondentreeder befugt, alle gewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen für die Reederei vorzunehmen. Der Korrespondentreeder wird auch als Schiffsdirektor oder Schiffsdisponent bezeichnet.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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