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Konzernabschluss von Kreditinstituten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Von Kreditinstituten aufgestellter Konzernabschluss.

    2. Rechtliche Grundlagen: Beim Begriff des Konzerns handelt es sich um einen branchenunabhängigen Begriff. Vor diesem Hintergrund beinhaltet das deutsche Handelsrecht keine wesentlichen institutionsspezifischen Vorschriften für die Erstellung des Konzernabschlusses von Kreditinstituten. Besonderheiten, die es bei der Konzernabschlusserstellung von Kreditinstituten zu beachten gilt, finden sich lediglich in den §§ 340i I 1, 340k I 1 HGB. Dementsprechend haben Kreditinstitute i.S. des KWG bei Vorliegen der in § 290 HGB genannten Voraussetzungen unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften der §§ 290–315e HGB aufzustellen (Konzernrechnungslegung der Kreditinstitute). Mit der Verabschiedung der EG-Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 besteht für kapitalmarktorientierte Konzerne der Europäischen Union die Pflicht, ihren Konzernabschluss nach IAS/IFRS aufzustellen. Für nicht kapitalmarktorientierte deutsche Konzerne besteht gemäß § 325 HGB i.V.m. § 315a HGB ein Wahlrecht zur Konzernabschlusserstellung nach HGB oder IAS/IFRS. Innerhalb Letzterer regeln insbesondere IFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen, IAS 27 Konsolidierung u.a. von Zweckgesellschaften, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IFRS 11 Gemeinsame Verlautbarungen.

    3. Prüfung: Gemäß § 340k I HGB müssen Kreditinstitute ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den Vorschriften der §§ 316–324a HGB prüfen lassen.

    4. Offenlegung: Alle Kreditinstitute haben gemäß §340l HGB ihren Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 HGB bezeichneten Unterlagen offenzulegen. Die Unterlagen sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und zum Handels- bzw. Genossenschaftsregister einzureichen.

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