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Revision von Kontrahierungszwang vom 12.11.2018 - 18:44

Kontrahierungszwang

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    regelmäßig durch Gesetz auferlegte Pflicht, das Angebot einer anderen Person zum Abschluss eines Vertrages anzunehmen (insb. bei Monopolbetrieben; etwa bei Elektrizitäts-, Wasser-, Gasversorgung). Im öffentlichen Recht gibt es ggf. neben dem nur eine Vertragspartei treffenden Kontrahierungszwang auch Verpflichtungen, die beide Seiten zum Eingehen eines Schuldverhältnisses zwingen (Anschluss- und/oder Benutzungszwang, z. B. für kommunale Wasserversorgung).

    Angesichts der grundsätzlich geltenden allgemeinen Vertragsfreiheit unterliegen auch öffentliche Banken bzw. Sparkassen nur ausnahmsweise einem Kontrahierungszwang, vgl. die Regeln zum sog. Jedermannskonto (Basiskonto; § 31 ZKG). 

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