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Revision von Kontoüberziehung vom 15.11.2018 - 14:10

Kontoüberziehung

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    Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits ohne Vereinbarung oder über einen mit der Bank vereinbarten Rahmen hinaus. Im Rahmen der Kontoüberziehung unterscheidet man zwischen der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit (§ 504 BGB) und der geduldeten Kontoüberziehung (§ 505 BGB).  Bei der eingeräumten Kontoüberziehung hat ein Kreditinstitut einem Kunden ein Kreditlimit in Form eines Überziehungskredits (Dispositionskredits) auf dem laufenden Konto eingeräumt. Wird diese Obergrenze überschritten, so handelt es sich um eine geduldete Kontoüberziehung. Hat das Kreditinstitut dem Verbraucher einen Überziehungskredit eingeräumt, sind dem Verbraucher u.a. mitzuteilen: die Höchstgrenze des Darlehens, der jeweilige Jahreszins, die Bedingungen für die Zinssatzänderung und die Regelung über die Vertragsbeendigung (§ 492 II BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB). Bei einer Kontoüberziehung sind nach Nr. 12 I AGB Banken bzw. Nr. 17 I AGB Sparkassen die im Preisaushang (Preisangabenverordnung) aufgeführten (Überziehungs-)Zinsen zu zahlen. Duldet ein Kreditinstitut eine Kontoüberziehung länger als drei Monate, muss es einen Verbraucher über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen unterrichten, was auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug geschehen kann.

    Vgl. auch Überziehungskredit.

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