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Kontokorrentvorbehalt
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Abrede (im Vertrag), wonach bei Sachsicherheiten die gegebene Sicherheit grundsätzlich nicht nur für eine ganz bestimmte Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, sondern ggf. für sämtliche, auch künftige Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung gelten soll (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Ein Eigentumsvorbehalt erlischt dabei regelmäßig erst, wenn der Käufer alle bzw. einen bestimmten Teil der Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Besondere Bedeutung hat der Kontokorrentvorbehalt für den Eigentumsvorbehalt von Lieferanten (erweiterter Eigentumsvorbehalt), das AGB-Pfandrecht, die Sicherungsabtretung, die Sicherungsübereignung sowie die Sicherungsgrundschuld.
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