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Revision von Konnossement vom 05.03.2020 - 16:13

Konnossement

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    engl. Bill of Lading (B/L); handelsrechtliches Wertpapier (Warenwertpapier) und Traditionspapier, das im Seefrachtgeschäft den Anspruch auf Auslieferung bestimmter zur Beförderung übernommener Güter verbrieft (§§ 642 ff. HGB). Die Ausstellung erfolgt durch den Verfrachter (Reeder) oder durch den Schiffsmakler (als Vertreter) gegenüber dem Ablader (Güterabsender, also Exporteur oder Spediteur). In vielen Fällen wird das Konnossement gegen Rückgabe eines Mate's Receipt (Steuermannsquittung) ausgestellt (Bescheinigung über den tatsächlichen Erhalt der Ware). Dem Importeur wird das Konnossement vom Ablader i.d.R. erst nach Bezahlung ausgehändigt. In den meisten Fällen werden Banken eingeschaltet, die den Zahlungsanspruch des Exporteurs gegenüber dem Importeur durch ein Dokumentenakkreditiv oder Dokumenteninkasso Zug um Zug gegen Aushändigung der Konnossemente absichern. Aus Sicherheitsgründen werden mehrere Originalkonnossemente ausgefertigt, die dem Importeur oder seiner Bank getrennt zugesandt werden. Das Konnossement ist ein gekorenes Orderpapier (§ 363 II HGB), kann aber auch als Rektapapier ausgestellt werden.

    Meistens wird das Konnossement „an Order” ausgestellt und blanko indossiert. Bei einem Konnossement, das an die Order des Empfängers ausgestellt wird, ist dessen Indossament für eine Verfügung über die Ware notwendig.

    Alle Original-Konnossemente bilden den vollen Satz. Die Anzahl der Originalausfertigungen, die vom Ablader bestimmt wird, muss im Konnossement angegeben sein. Jede Originalausfertigung trägt den Aufdruck „Original”. Jede einzelne Originalausfertigung beinhaltet das Recht, die Ware im Bestimmungshafen ausgehändigt zu bekommen. Sie enthält deswegen auch den Hinweis, dass mit der Erfüllung eines der Originale die Übrigen erledigt sind. Der Käufer besteht daher darauf, Zahlung nur gegen Aushändigung des vollen Satzes der Original-Konnossemente zu leisten. Konnossement-Kopien können in beliebiger Zahl ausgestellt werden. Sie sind jeweils als solche zu kennzeichnen („not negotiable copy”). Da das Konnossement den Auslieferungsanspruch auf die Ware im Bestimmungshafen verkörpert, kann es als Inkasso- und Akkreditivdokument verwendet werden. Als Traditionspapier eignet es sich auch als Kreditsicherheit (Exportfinanzierung durch Kreditinstitute). Im Akkreditivgeschäft wird vom Akkreditivauftraggeber i.d.R. vorgeschrieben, dass der Begünstigte einen vollen Satz rein gezeichneter, an Order ausgestellter und blanko indossierter Bordkonnossemente zur Ausnutzung des Akkreditivs vorlegen muss. „Rein” („clean”) gezeichnet bedeutet nach den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive (ERA), dass die Waren vom Verfrachter in äußerlich guter Verfassung und Beschaffenheit übernommen bzw. verschifft worden sind (Art. 27 ERA 600). Durch negative Vermerke über den äußeren Zustand der Waren oder ihrer Verpackung wird ein Konnossement „unrein” („unclean”).Weitere Regeln auch zu verschiedenen Arten von Konnossementen (Konnossement, Arten) finden sich in Art. 20 ff. ERA 600.

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