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Revision von kollusives Handeln vom 13.11.2018 - 19:48

kollusives Handeln

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    Verhalten von zwei oder mehreren Personen im Zusammenwirken zum Nachteil anderer, "dritter" Personen, z.B. zwischen einem Vertreter und dessen Geschäftspartner zulasten des Vertretenen (Stellvertretung), wenn jener bei Anbahnung und Abschluss von Verträgen unübliche Zuwendungen akzeptiert (Korruption), oder in Form von Absprachen oder Informationsaustausch von Wettbewerbern zum Schaden anderer Konkurrenten oder zur Verstärkung von Marktmacht (bzw. zu deren Missbrauch). Durch kollusives Handeln herbeigeführte Rechtsgeschäfte können wegen Verstoßes gegen § 138 I BGB nichtig sein, zudem liegt i.d.R. eine Verletzung des Arbeitsvertrags vor. Daher bezweckt compliance auch die Vermeidung und Ahndung von kollusivem Handeln. Da hierbei bewusst und sittenwidrig eine Vertretungsmacht missbraucht wird, haften die kollusiv Handelnden dann, wenn hierdurch dem Vertretenen ein Schaden entstanden ist, diesem gem. § 826 BGB auf Schadensersatz.

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