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Revision von Körperschaftsteuer (KSt) vom 12.11.2018 - 17:01

Körperschaftsteuer (KSt)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Steuer auf das Einkommen v.a. von juristischen Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften.

    2. Steuersubjekte sind Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaften), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), sonstige juristische Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten (Anstalt des öffentlichen Rechts), Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 I KStG). Bei Geschäftsleitung und/oder Sitz im Inland besteht unbeschränkte Steuerpflicht bezüglich sämtlicher Einkünfte (§ 1 II KStG, Welteinkommensprinzip); ansonsten liegt beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG mit den inländischen Einkünften (§ 49 EStG i.V. mit § 8 I KStG) vor. Darüber hinaus sind an sich nicht steuerbare oder steuerbefreite sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit denjenigen Einkünften steuerpflichtig, von denen ein Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) vorzunehmen ist (§ 2 Nr. 2 KStG, § 5 II Nr. 2 KStG). Die Körperschaftsteuer ist damit abgegolten; eine Veranlagung entfällt (§ 32 I KStG).

    3. Steuerbefreiungen: Von der Körperschaftsteuer befreit sind gemäß § 5 I KStG das Bundeseisenbahn-Sondervermögen (Sondervermögen des Bundes), die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die Landwirtschaftliche Rentenbank und andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, die gesamtwirtschaftliche Aufgaben erfüllen und in § 5 KStG genannt sind (Organe der staatlichen Wohnungspolitik, Wohnungsbaukreditanstalten), sowie weitere Einrichtungen und Unternehmen, insbesondere Steuersubjekte, die dem öffentlichen Wohl, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

    4. Steuergegenstand: Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen.

    5. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen (§ 7 I KStG). Ausgangsgröße bildet das körperschaftsteuerliche Einkommen, das nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelt wird (§ 8 I KStG). Hierzu wird eine Veranlagung durchgeführt (§ 31 KStG). Körperschaften können grundsätzlich alle Einkunftsarten i.S. des § 2 I EStG beziehen; bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit (Steuerpflichtige i.S.d. § 1 I Nr. 1-3 KStG) gelten aber alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 II KStG). Vom Einkommen werden u.U. noch die Freibeträge gemäß §§ 24, 25 KStG (Körperschaftsteuer, Freibeträge) abgezogen, um das zu versteuernde Einkommen zu erhalten (§ 7 II KStG).

    6. Steuertarif: Die Tarifbelastung beträgt 15 Prozent (§ 23 I KStG) des zu versteuernden Einkommens. Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Sie entsteht für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind (§ 30 KStG).

    7. Behandlung beim Anteilseigner: Die erhaltenen Gewinnausschüttungen stellen beim Anteilseigner steuerpflichtige Einkünfte (§ 20 I Nr. 1 EStG) dar, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Die Steuer gilt damit als abgegolten (§ 43 V EStG), falls die Kapitalerträge nicht anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind (§ 20 VIII EStG) oder gem. § 32d II Nr. 3 EStG zum sog. Teileinkünfteverfahren optiert wird.
    8. Sonderfälle: Körperschaftsteuer, Anrechnungsmethode bei ausländischen Steuern, Körperschaftsteuer, Freistellungsmethode.

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