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Körperschaftsteuer, Anrechnungsmethode bei ausländischen Steuern

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erzielt eine deutsche Körperschaft ausländische Einkünfte (i.S. von § 34d EStG i.V. mit § 8 I KStG), so ermöglicht § 26 KStG die Anrechnung der entsprechenden ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer (KSt). In vielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist auch eine Freistellung vorgesehen (Körperschaftsteuer, Freistellungsmethode).

    § 26 I KStG spezifiziert als Grundform die direkte Anrechnung. Hierfür ist die juristische Identität der Steuersubjekte im In- und Ausland erforderlich. Bei Einkünften aus einer ausländischen Tochtergesellschaft sind somit nur die von den Dividenden für Rechnung des deutschen Mutterunternehmens einbehaltenen Quellensteuern (Kapitalertragsteuern) bis zur Höhe der anteilig auf sie entfallenden deutschen Körperschaftsteuer anrechenbar. Der Höchstbetrag ergibt sich anders als bei der Einkommensteuer (ESt) aus dem Quotienten aus ausländischen Einkünften zur Summe der Einkünfte. Da aber eine Freistellung nach § 8b I KStG im deutschen Körperschaftsteuerrecht verankert ist, läuft die direkte Anrechnung bei Beteiligungen ab zehn Prozent regelmäßig ins Leere, und es verbleibt eine Definitivbelastung mit ausländischer Körperschaftsteuer. Dem setzen etliche DBA und die Mutter-Tochter-Richtlinie sowie die Zins- und Lizenzgebühren-Richtline der EU (EU-Rechtsakt) eine Kombination aus Freistellung von Schachteldividenden im Ansässigkeitsstaat und Verzicht auf Quellenbesteuerung von Zinsen, Lizenzgebühren und Schachteldividenden im Quellenstaat entgegen.

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