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Altersvorsorgezulage

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Beiträge, die im Rahmen einer privaten Altersvorsorge zur Erlangung von Ansprüchen auf einen Altersvorsorgevertrag (Riester-Vertrag) geleistet werden, sind gemäß Altersvermögensgesetz (AVmG) durch eine staatliche Altersvorsorgezulage zu fördern. Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus einer Grundzulage (§ 84 S. 1 EStG) in Höhe von jährlich 175 Euro für jeden unmittelbar Zulagenberechtigten (z.B. in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherungen Pflichtversicherte) sowie einer Kinderzulage (§ 85 EStG) von 185 Euro pro Kind, für das dem unmittelbar Zulagenberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, zusammen. Für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren worden sind, erhöht sich die Kinderzulage auf 300 Euro je Kind. Für unmittelbar Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage um einmalig 200 Euro (§ 84 S. 2 EStG). Zur Erlangung der vollen Altersvorsorgezulage müssen vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch 2.100 Euro p.a., vermindert um die entsprechende(n) Zulage(n), in einen Altersvorsorgevertrag (z.B. eine sog. Riester-Rentenversicherung) eingezahlt werden (§ 86 EStG). Als Sockelbetrag, der mindestens zu leisten ist, werden ab 2005 60 Euro festgesetzt. Wurden die Mindesteigenbeiträge nicht voll geleistet, ist die Zulage nach dem Verhältnis der Beiträge zum Mindesteigenbeitrag zu kürzen. Ist bei einem nicht dauernd getrennt lebenden Ehepaar nur ein Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt, besteht für den anderen Ehegatten eine mittelbare Zulagenberechtigung (z.B. für Selbstständige), wenn dieser einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat und hier 60 Euro jährlich als Beitrag einzahlt. Der Zulagenberechtigte muss die Altersvorsorgezulage bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, bei seinem Anbieter beantragen. Alternativ kann der Zulagenberechtigte den Anbieter bevollmächtigen, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen (Dauerzulagenantrag). Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird von Amts wegen überprüft, ob der Sonderausgabenabzug der Beiträge günstiger als der Anspruch auf Zulage ist; sollte dies zutreffen, wird die um den Sonderausgaben-Abzug geminderte Einkommensteuer (ESt) um den Anspruch auf Zulage erhöht.

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