Kellerwechsel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, der auf eine fingierte oder insolvente Person bzw. Firma ausgestellt oder gezogen wird. Er ist zwar formgültig, wer ein solches Papier aber wissentlich verwendet, macht sich wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar. Der vermeintliche Unterzeichner, so es ihn überhaupt gibt, haftet wechselmäßig mangels Begebungsvertrages nicht, wohl aber der Fälscher (Art. 8 WG analog).
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