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Revision von Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) vom 05.03.2020 - 15:00

Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)

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    KVG; Unternehmen, dessen vornehmliche Tätigkeit die Verwaltung von (inländischen oder EU-)Investmentvermögen oder ausländischer Alternativer Investmentfonds (AIF) ist. Im Investmentgesetz wird die Bezeichnung Kapitalanlagegesellschaft verwendet, im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) wird stattdessen der Begriff KVG benutzt und dort unter § 17 definiert.

    Externe KVG: Die KVG kann sowohl vom Investmentvermögen selbst als auch von externen Gesellschaften repräsentiert werden. Letztere unterliegen den Vorschriften des KAGB § 18, die insbesondere die Rechtsform sowie die Organisation der Gesellschaft betreffen. Auch sind die Vorhaltepflichten hinsichtlich des Anfangskapitals mit 125.000 Euro deutlich geringer als für interne KVG (300.000 Euro).

    Erlaubnis: Die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs wird einer KVG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erteilt, wobei die Erlaubnis sich nur auf bestimmte Arten von Investmentvermögen erstrecken kann. Das Investmentvermögen gilt als verwaltet, wenn die Gesellschaft mindestens Portfolioverwaltung oder Risikomanagement des Investmentvermögens leistet. Für einige AIF-KVG genügt eine Registrierung bei der BaFin, etwa für KVG, die nur Spezial-AIF verwalten. Diese registrierten KVG dürfen keine Anteile an Privatanleger vertreiben und unterliegen einer abweichenden Regulierung ggü. erlaubten KVG hinsichtlich der Kapitalanforderung und laufenden Überwachung.

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