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Kapitalpuffer für systemische Risiken

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Art. 133 CRD IV sieht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Einführung eines Systemrisikopuffers vor. In Deutschland sind diese Bestimmungen durch Einführung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken (§ 10e KWG) umgesetzt worden. Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verminderung oder Abwehr langfristiger, nicht zyklischer systemischer oder makroprudenzieller Risiken, die zu einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können und nicht durch die Capital Requirements Regulation (CRR) abgedeckt sind, angeordnet werden (§ 10e II 1 KWG). Die BaFin kann den Kapitalpuffer für systemische Risiken, der aus hartem Kernkapital zu bestehen hat, für alle Institute i. S. des KWG oder für bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten anordnen (§ 10e I 1 KWG). Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann für Risikopositionen im Inland, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in einem Drittstaat i.S. des KWG – auch in unterschiedlicher Höhe – festgelegt werden. Seine Quote, die von der BaFin mit einer Schrittweite von 0,5 Prozentpunkten festgesetzt wird, beträgt zwischen einem und drei Prozent der risikogewichteten Positionswerte der Risikopositionen, auf die er angeordnet wurde, und ist zusätzlich zu den aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen (Eigenmittelausstattung von Instituten) einzuhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Quote des Kapitalpuffers für systemische Risiken auch bis auf fünf Prozent erhöht werden (§ 10e V 1 KWG). Mindestens alle zwei Jahre hat gemäß § 10e II 4 KWG eine Überprüfung des Kapitalpuffers für systemische Risiken zu erfolgen.

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