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Revision von Kapitalmehrheit vom 05.03.2020 - 16:03

Kapitalmehrheit

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    1. Allgemein: Bezeichnung für eine über 50 Prozent liegende (finanzielle) Beteiligung einer natürlichen Person oder juristischen Person an einer Gesellschaft, z.B. durch Halten der Mehrheit der Aktien einer Aktiengesellschaft (AG) (Aktienmehrheit; Mehrheitsaktionär). Der Begriff ist an sich auf Kapitalgesellschaften zugeschnitten, weil der Erwerb der Mitgliedschaft bei Personengesellschaften nicht zwingend an die Erbringung einer (bewertbaren) Kapitaleinlage anknüpft (vgl. z.B. § 706 BGB), welche bei Kapitalgesellschaften i.d.R. zugleich eine feste Berechnungsziffer für die Höhe der jeweiligen Beteiligung darstellt. Dennoch kann auch bei Personengesellschaften eine Kapitalmehrheit zugunsten eines Gesellschafters bestehen; lediglich deren Berechnung ist oftmals erschwert und erfolgt entweder über sog. feste oder über sog. variable Kapitalkonten.

    2. Im Aktiengesetz (AktG) geläufiger Begriff zur Beschreibung von Mehrheitserfordernissen bei Beschlussfassungen in der Hauptversammlung (HV) (vgl. z.B. § 179 II 2 AktG).

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