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Revision von Kapitalgesellschaft & Co. vom 14.11.2018 - 11:16

Kapitalgesellschaft & Co.

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    1. Begriff: Personengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), bei der keine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft der (unbeschränkt) persönlich haftende Gesellschafter ist. Häufigstes Beispiel: GmbH & Co. KG; für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft (KG) als Hauptgesellschaft haftet die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Komplementärin mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 161 II i.V.m. § 128 S. 1 HGB).

    2. Gründung: Bei einer Neugründung müssen die Hauptgesellschaft (Kapitalgesellschaft & Co.) und die Komplementärgesellschaft (z.B. GmbH oder Aktiengesellschaft [AG]) nach den jeweils für sie geltenden Vorschriften errichtet werden. Zur Vermeidung von Problemen, die dadurch entstehen können, dass Regelungen des Kapitalgesellschaftsrechts neben denen des Personengesellschaftsrechts Anwendung finden, müssen die beiden Gesellschaftsverträge sorgfältig aufeinander bezogen und abgestimmt werden. Eine Kapitalgesellschaft & Co. kann auch aus bereits bestehenden Gesellschaften gebildet werden; insbesondere ist seit der Änderung des § 1 II UmwG die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft & Co. KG (z.B. GmbH & Co. KG) nach Maßgabe der §§ 190 ff., 226 ff. UmwG möglich.

    3. Organe der Kapitalgesellschaft & Co. sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft sowie die Gesellschafterversammlung der Hauptgesellschaft; u.U. kann auch ein Aufsichtsrat hinzukommen, dessen Besetzung und Zuständigkeiten durch die Gesellschaftsverträge oder das Gesetz (vgl. z.B. § 52 I GmbHG) bestimmt werden. Gemäß § 161 II i.V. mit §§ 114 I, 125 I HGB obliegen die Geschäftsführung und die organschaftliche Vertretung der Komplementärgesellschaft. Deren Geschäftsführer (bei der AG der Vorstand, §§ 76 I, 77 I AktG) sind somit mittelbar auch Geschäftsführer und Vertreter der Hauptgesellschaft. Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt nach den für die Komplementärgesellschaft geltenden Vorschriften. Kommanditisten, die nach den §§ 164 S. 1, 170 HGB von der Geschäftsführung und der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen sind, üben ihre Rechte in einer Kommanditistenversammlung aus, sofern eine solche gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist.

    4. Beendigungsgründe sind Auflösung und Insolvenz.
    a) Die Auflösung erfolgt getrennt nach den für die Gesellschaften geltenden Vorschriften. Die Auflösung der Komplementärgesellschaft ist dabei regelmäßig noch kein Grund für eine Auflösung der Hauptgesellschaft. Eine Vollbeendigung der Komplementärgesellschaft nach Durchführung der Liquidation führt allerdings zur Auflösung der Hauptgesellschaft, sofern dann der einzige persönlich haftende Gesellschafter weggefallen ist.
    b) Bei der Kapitalgesellschaft & Co. ist Insolvenz nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit, sondern auch bei Überschuldung gegeben. Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags obliegt den Vertretern der Komplementärgesellschaft. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptgesellschaft ist Auflösungsgrund nach § 131 I Nr. 3 HGB; aufgrund der Haftung der Komplementärgesellschaft wird diese dann regelmäßig ebenfalls überschuldet sein. Die (alleinige) Insolvenz der Komplementärgesellschaft führt gemäß § 131 III Nr. 2 HGB grundsätzlich nur zu ihrem Ausscheiden aus der Hauptgesellschaft, zieht aber i.d.R. deren Auflösung nach sich.

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