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Kapitalertragsteuer-Erstattung
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Natürlichen, unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die Gläubiger von Kapitalerträgen i.S. des § 43 I 1 Nr. 1 und 2 EStG sind (Dividenden u.ä.), für die die Günstigerprüfung des § 32d VI EStG infrage kommt und die eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (§ 44a II 1 Nr. 2 EStG) oder für Kapitalerträge i.S.d. § 43 I 1 Nr. 6,7 8-12, 2 EStG (Zinsen, Veräußerungsgewinne u.ä.) eine Unternehmensbescheinigung (i.S. des § 44a V EStG) vorlegen, wird auf Antrag (§ 44b V 1 EStG) bis zum 31.12. des folgenden Jahres die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer (KapESt) einschließlich Solidaritätszuschlag erstattet. § 44b V EStG sieht auch eine nachträgliche Änderung der Steueranmeldung oder stattdessen eine entsprechende Kürzung der abzuführenden Kapitalertragsteuer bei der folgenden Anmeldung vor.
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