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Revision von Kapitalerhöhung vom 14.11.2018 - 11:15

Kapitalerhöhung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erhöhung des Eigenkapitals einer Gesellschaft. Grund für diese Maßnahme ist regelmäßig das Entstehen weiteren Kapitalbedarfs (Kapital); sie ist daher (neben z.B. der Aufnahme von Krediten) eine Form der Finanzierung. Als formalisiertes, vom Gesetz vorgegebenes Verfahren spielt die Kapitalerhöhung hauptsächlich bei Kapitalgesellschaften eine Rolle, deren Gesellschafter (z.B. Aktionäre) zu Nachschüssen (vgl. z.B. §§ 26 ff. GmbHG) nur selten verpflichtet sind. Da hier das Eigenkapital (Grund-, Stammkapital) durch die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag als feste Ziffer gebunden ist (vgl. §§ 23 III Nr. 3 AktG, 3 I Nr. 3 GmbHG), setzt die Durchführung einer Kapitalerhöhung zunächst einen entsprechenden satzungsändernden Erhöhungsbeschluss der Gesellschafterversammlung (z.B. Hauptversammlung [HV] der Aktiengesellschaft [AG]) voraus, der als Grundlagenentscheidung stets einer gesetzlich genau festgelegten qualifizierten Mehrheit (vgl. z.B. §§ 182 I 1 AktG, 53 II 1 GmbHG) bedarf. Im Recht der Personengesellschaften finden sich keine den detaillierten Regelungen des Aktiengesetzes (AktG) über die Kapitalerhöhung der AG oder den §§ 55 ff. GmbHG für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbare Vorgaben. Kapitalbedarf wird hier (unter Ausnutzung weit reichender inhaltlicher Gestaltungsmöglichkeiten) entweder durch zusätzliche Einlagen der bisherigen oder durch Aufnahme (gegen Einlage) neuer Gesellschafter (so insbesondere bei der kapitalistischen Kommanditgesellschaft) gedeckt.
    Zu unterscheiden sind zwei Arten der Kapitalerhöhung:
    effektive Kapitalerhöhung, durch die der Gesellschaft dem vorgesehenen Erhöhungsbetrag entsprechende Einlagen tatsächlich zugeführt und neue Gesellschaftsanteile in Form von neuen Aktien (junge Aktien) oder Geschäftsanteilen geschaffen werden (vgl. §§ 55 ff. GmbHG; §§ 182 ff. AktG für die ordentliche Kaptialerhöhung der AG), wobei die bisherigen Gesellschafter i.d.R. ein vorrangiges Recht auf den Erwerb der neuen Anteile (z.B. Bezugsrecht auf junge Aktien) haben;
    nominelle Kapitalerhöhung als rein buchungstechnischer Vorgang, bei dem gesetzlich genau bezeichnete freie Bilanzposten (Bilanz) wie z.B. die Kapitalrücklage in gebundenes Haftungskapital umgewandelt werden. Ziel einer solchen (in §§ 207 ff. AktG und §§ 57c ff. GmbHG geregelten) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist i.d.R. die Erhöhung der eigenen Kreditwürdigkeit. Mittelbar dient sie daher häufig einer geplanten Außenfinanzierung oder auch der Vorbereitung einer späteren effektiven Kapitalerhöhung.

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