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Revision von Kapitaladäquanz-Richtlinie vom 14.11.2018 - 12:32

Kapitaladäquanz-Richtlinie

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Kapitaladäquanz-Richtlinie ist ein in Ergänzung zur Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie ergangener EG-Rechtsakt (EU-Rechtsakte) vom 15.3.1993 „über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten“ (Richtlinie 93/6/EWG), der in Anbetracht des im Vergleich zum Kreditwesengesetz (KWG) engeren Begriffs des Kreditinstituts im EG-Bankrecht (Euro-Kreditinstitute) darauf abzielte, eine Gleichbehandlung der beiden in einen direkten Wettbewerb tretenden Unternehmensgruppen zu erreichen. Die Kapitaladäquanz-Richtlinie, die mehrmals erheblich geändert wurde, wurde im Jahr 2006 im Zuge der Umsetzung der Baseler Eigenkapitalübereinkunft (Basel II) aus Gründen der Klarheit neu gefasst (Richtlinie 2006/49/EG). Weitere Novellierungen der Kapitaladäquanz-Richtlinie (i.d.F. der Richtlinie 2006/49/EG) erfolgten in den Jahren 2009/2010 (Richtlinien 2009/27/EG, 2009/111/EG, 2010/76/EU, 2010/78/EU) als Reaktion auf die letzte Finanzmarktkrise. Mit Umsetzung der neuen internationalen Eigenkapitalstandards (Basel III) durch die Capital Requirements Regulation (CRR) und die Capital Requirements Directive IV (CRD IV) wurden die Kapitaladäquanz-Richtlinie (i.d.F. der Richtlinie 2006/49/EG) sowie die (neu gefasste) Bankenrichtlinie (2006/48/EG) mit Wirkung vom 1.1.2014 aufgehoben (Art. 163 CRD IV).

    Die Kapitaladäquanz-Richtlinie enthielt u.a. Vorschriften zum Anfangskapital, zur Eigenmittelberechnung und zur diesbezüglichen Verwendung interner Modelle, zu Großrisiken, zum Fremdwährungsrisiko und zur Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis. Wertpapierhäuser, die nicht zugleich Kreditinstitute i.e.S. sind, mussten nach der Richtlinie ein bestimmtes Anfangskapital aufweisen. Dieses belief sich je nach Art ihrer Tätigkeit auf (den Gegenwert von) 50.000, 125.000 oder 730.000 Euro und durfte auch später nicht unter den ursprünglichen Betrag sinken (Art. 5, 7, 9 und 10 der Kapitaladäquanz-Richtlinie). Bezüglich der Anforderungen an die Eigenmittel von Wertpapierfirmen waren grundsätzlich die Regelungen der neu gefassten Bankenrichtlinie (2006/48/EG) anzuwenden (Art. 13 der Kapitaladäquanz-Richtlinie). Für bestimmte Institute konnten die zuständigen Behörden gemäß Art. 13 II der Kapitaladäquanz-Richtlinie eine alternative Festlegung der Eigenmittel gestatten. Zusätzlich zu den Eigenmitteln der Richtlinie 2006/48/EG konnten diese Institute die Nettogewinne aus dem Handelsbuch nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden und abzüglich der Nettoverluste aus anderen Geschäften sowie, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, nachrangiges Darlehenskapital und/oder die unter Art. 13 V der Kapitaladäquanz-Richtlinie genannten Kapitalbestandteile berücksichtigen, unter Abzug schwer realisierbarer Aktiva i.S. des Art. 15 dieser Richtlinie. Für die Überwachung und Kontrolle von Großkrediten fand die Bankenrichtlinie 2006/48/EG Anwendung (Art. 28 der Kapitaladäquanz-Richtlinie). Regelmäßig musste auch eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erfolgen, auf die unter bestimmten in Art. 22 I der Kapitaladäquanz-Richtlinie definierten Umständen verzichtet werden konnte; dazu gehörte, dass alle der Gruppe angehörenden Wertpapierfirmen in die Kategorien des Art. 20 II, III der Kapitaladäquanz-Richtlinie fielen und die vorgeschriebene Eigenmittelberechnung anwendeten (Art. 22). Schließlich waren (zu Meldezwecken) die Positionen des Wertpapierhandels täglich zum Marktpreis zu bewerten (Art. 33 I, II der Kapitaladäquanz-Richtlinie), und Wertpapierfirmen wie Kreditinstitute mussten periodischen Meldepflichten unterworfen werden (Art. 35 der Kapitaladäquanz-Richtlinie), damit seitens der Bankenaufsicht die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Kapitaladäquanz-Richtlinie kontrolliert werden konnte.

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