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Revision von Jahresüberschuss vom 05.03.2020 - 14:40

Jahresüberschuss

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    1. Begriff: Der Jahresüberschuss stellt die als Ergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute ausgewiesene Differenz von Erträgen und Aufwendungen dar.

    2. Bedeutung: Der Jahresüberschuss ist Grundlage zur Berechnung der Gewinnansprüche der Anteilseigner (§ 58 AktG). Aus dem Jahresüberschuss wird unter Verrechnung eines evtl. Gewinnvortrages bzw. Verlustvortrages aus dem Vorjahr und der Zuweisungen zu den Rücklagen bzw. Entnahmen aus den Rücklagen der Bilanzgewinn ermittelt (Ergebnisverwendung und Eigenkapitalausweis bei Kapitalgesellschaften). Bei der Dotierung der Rücklagen sind die Vorschriften des § 150 AktG zur Bildung der gesetzlichen Rücklage und des § 58 AktG zur Einstellung in andere Gewinnrücklagen zu beachten. Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung gemäß § 174 AktG. Sie bestimmt den an die Aktionäre auszuschüttenden Betrag, (u.U. noch in Gewinnrücklagen einzustellende Beträge) sowie einen Gewinnvortrag für das folgende Geschäftsjahr:

    Jahresüberschuss

    + Gewinnvortrag (./. Verlustvortrag)
    ./. Zuweisung zu den Rücklagen (+ Entnahmen aus den Rücklagen)

    = Bilanzgewinn

    ./. Ausschüttung an die Aktionäre
    ./. Weitere Zuweisungen zu den Rücklagen


    = Gewinnvortrag für das folgende Geschäftsjahr.

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