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Jahresabschluss der Kreditinstitute

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Jahresabschluss der Kreditinstitute bezeichnet den von Kreditinstituten zu erstellenden und offenzulegenden Rechnungsabschluss eines Geschäftsjahres (siehe auch Publizitätspflicht der Kreditinstitute).

    2. Inhalt: Der Jahresabschluss der Kreditinstitute besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (BankbilanzGewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute, FormblätterAnhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute). Daneben ist ein Lagebericht zu erstellen (§ 340a I HGB; siehe Lagebericht der Kreditinstitute).

    3. Aufgabe und Bedeutung: Der Jahresabschluss der Kreditinstitute muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts vermitteln (§ 340a I HGB i.V.m. § 264 II HGB). Der Jahresabschluss hat für GläubigerAnteilseigner, Staat (einschließlich Bankenaufsicht) und für die Öffentlichkeit neben der (vorrangigen) Ausschüttungsbemessungsfunktion eine besondere Informations- und Schutzfunktion. Mit dem Jahresabschluss wird eine von unabhängigen Dritten (Abschlussprüfer) geprüfte Gegenüberstellung der Vermögenswerte und der Schulden sowie der Aufwendungen und Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres vorgelegt.

     

    4. Aufstellung und Vorlage: Kreditinstitute haben ihren Jahresabschluss in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen (§ 340a I i.V.m. § 264 I 3 HGB). Jahresabschluss und Lagebericht sind unverzüglich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank einzureichen (§ 26 I KWG). Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Auch der Prüfungsbericht ist grundsätzlich einzureichen (§ 26 I KWG).

    5. Prüfung: Kreditinstitute haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen (§ 340k I HGB i.V.m. § 316 I HGB). Die Prüfung muss spätestens fünf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen werden. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein (§ 340k I 2 HGB i.V.m. § 319 I HGB). Jahresabschluss und Lagebericht von Kreditgenossenschafte werden von dem zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband, Jahresabschluss und Lagebericht von Sparkassen von der Prüfungsstelle eines regionalen Sparkassen- und Giroverbandes durchgeführt (§ 340k II bzw. III HGB). Nur ein geprüfter Jahresabschluss kann festgestellt (gebilligt) werden (§ 316 I 2 HGB; Feststellung). Auch der festgestellte Jahresabschluss ist bei der BaFin und der Bundesbank unverzüglich einzureichen (§ 26 I KWG). Vgl. im Einzelnen Jahresabschluss der Kreditinstitute, Prüfung.

    6. Offenlegung: Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Lagebericht (mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung) sowie den Bericht des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats, den Ergebnisverwendungsvorschlag bzw. den Ergebnisverwendungsbeschluss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen (§ 325 I 2 i.V.m. § 340l I HGB). Für die Publizitätspflicht von Zweigstellen ausländischer Banken (Auslandsbanken) besteht eine Sonderregelung. Zweigniederlassungen von Unternehmen aus anderen Staaten haben die von der Hauptniederlassung aufzustellenden Rechnungslegungsunterlagen offen zu legen (§ 340l II 1 HGB). Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Nichtmitgliedstaat der EG brauchen die auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Rechnungslegungsunterlagen nicht zu veröffentlichen, sofern die Voraussetzungen aus § 340l II 4 HGB erfüllt sind.

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