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Jahresabschluss der Kreditgenossenschaften

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Rechnungsabschluss eines Geschäftsjahres, der (wie der Jahresabschluss der Kreditinstitute) aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute) und Anhang besteht und offenlegungspflichtig ist. Daneben ist ein Lagebericht zu erstellen. Darüber hinaus besteht ab dem Jahr 2017 gemäß der CSR-Richtlinie für große Kreditgenossenschaften die Verpflichtung zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung. Diese kann wahlweise im Lagebericht oder als separater CSR-Bericht erfolgen.

    2. Rechtsgrundlagen: Auch für Kreditgenossenschaften gelten die durch das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz eingefügten Vorschriften des ersten Unterabschnitts des vierten Abschnitts des 3. Buches im HGB sowie die Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung (Rechnungslegungsrecht der Kreditinstitute). Die Ermittlung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel wird seit dem 1. Januar 2014 im Wesentlichen durch den 2. Teil der Capital Requirements Regulation (CRR; Art. 25-91) geregelt. Die Zusammensetzung der Eigenmittel wird dabei durch Art. 72 i.V.m. Art. 25 CRR vorgegeben. Eigenmittel setzen sich demnach aus dem harten Kernkapital (Art. 26-50 CRR), dem zusätzlichen Kernkapital (Art. 51-61 CRR) sowie dem Ergänzungskapital zusammen. Für diese Kategorien werden in der CRR anrechenbare Bestandteile und vorzunehmende Abzüge definiert. Kapitalinstrumente werden aufsichtsrechtlich angerechnet, wenn die definierten Anrechnungskriterien vollumfänglich erfüllt sind. Sonderregelungen für Genossenschaftsbanken finden sich in Art. 27 und Art. 29 CRR. Eine Anerkennung des Haftsummenzuschlags als Eigenmittel ist in der CRR nicht vorgesehen (vgl. Art. 63 Buchstabe a CRR) und läuft im Rahmen einer Übergangsregelung (vgl. Art. 484 CRR) bis zum Jahr 2022 schrittweise aus.

    3. Zuständigkeiten: Der Jahresabschluss wird von dem zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband geprüft. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Generalversammlung oder durch die Vertreterversammlung.

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