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Revision von Internationales Seeschifffahrtsregister (ISR) vom 05.03.2020 - 13:39

Internationales Seeschifffahrtsregister (ISR)

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    1989 eingeführtes Zweitregister. Gemäß § 12 des Flaggenrechtsgesetzes (Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe – FlaggRG i.d.F. vom 25.6.2009 (BGBl. I S. 1574)) besteht die Möglichkeit, zur Führung der Bundesflagge berechtigte, d.h. im deutschen Seeschiffsregister eingetragene, im internationalen Verkehr fahrende Schiffe in dem ISR registrieren zu lassen. Die Eintragung des Schiffs nebst Belastungen im Seeschiffsregister bleibt von einer Eintragung im ISR unberührt. Belastungen (z.B. Schiffshypotheken) können nicht im ISR eingetragen werden. Die Registrierung im ISR hat u.a. zur Folge, dass für Arbeitsverhältnisse mit Besatzungsmitgliedern, deren Wohnsitz sich im Ausland befindet, das Arbeitstarifrecht ihres jeweiligen Heimatlandes Anwendung finden kann. So soll eine Ausflaggung aus Kostengründen verhindert werden.

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