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International Financial Reporting Standards (IFRS)

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die IFRS stellen internationale Rechnungsgrundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie Konzernabschlüssen dar und werden vom International Accounting Standards Board (IASB) erlassen.

    2. Ziele: Maßgebliche Zielsetzung der IFRS ist die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen für einen breit gefächerten Interessentenkreis (v.a. Investoren, Gläubiger, Arbeitnehmer und Öffentlichkeit).

    3. Merkmal: Hinsichtlich ihrer Konzeption orientieren sich die IFRS an den US-GAAP. Eine Verknüpfung mit der steuerlichen Gewinnermittlung, wie sie in Deutschland (zumindest in großen Teilen) mit dem Maßgeblichkeitsprinzip besteht, ist hier nicht gegeben.

    4. Standardsetzungsprozess: IFRS werden in einem mehrstufigen Standardsetzungsverfahren, dem sog. „Due-Process”, entwickelt. In diesen Prozess werden Rechnungslegungsexperten, Unternehmen und sonstige interessierte Kreise einbezogen.

    5. Anwendung: Da es sich beim IFRS um eine privatrechtliche Organisation handelt, haben die verschiedenen Rechnungslegungsstandards keinen Rechtsnormcharakter und wurden daher lange Zeit nicht als gleichwertig mit den national geltenden Bilanzierungsvorschriften erachtet. Die im Jahr 2002 erlassene IAS-Verordnung, die kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union seit dem Jahr 2005 zu einer Erstellung des Konzernabschlusses nach den IFRS verpflichtet, gilt daher als Meilenstein im Hinblick auf die rechtliche Verbindlichkeit der IFRS. Die IFRS gelangen derzeit in etwa 140 Ländern, in teilweise abgewandelter Form, zur Anwendung und entwickeln sich verstärkt zu einem global anerkannten Rechnungslegungsstandard. Bevor ein Rechnungslegungsstandard in national gültiges Recht übernommen wird und einen Quasirechtsnormencharakter erhält, muss er jedoch einen Transformations- und Legitimationsprozess durchlaufen. Innerhalb des von der EU-Kommission veranlassten Anpassungsprozesses (sog. Endorsement Mechanism) werden neu herausgegebene und überarbeitete Standards auf Übereinstimmung mit den EU-Richtlinien sowie den europäischen Interessen geprüft und ggf. als Verordnung verbindlich. An diesem Anerkennungsprozess sind neben der EU-Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), das Accounting Regulatory Committee (ARC), das Accounting Directive Committee (ADC), der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament beteiligt. Der Bilanzrichtlinienausschuss unterstützt die Kommission bei der Einführung von Umsetzungsmaßnahmen für die Bilanzrichtlinien und widmet sich auch anderen Sachverhalten im Zusammenhang mit Rechnungslegungsvorschriften. Bei der EFRAG handelt es sich um eine qualifizierte Expertengruppe, die die Kommission in fachlicher Hinsicht berät und dieser Annahme- bzw. Ablehnungsvorschläge zu den vom IASB verabschiedeten Standards unterbreitet. Das ARC ist ein Regelungsausschuss für Rechnungslegung, der sich aus politischen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und für die europaweite Anerkennung der IFRS verantwortlich ist. Stimmt das ARC dem von der Kommission eingereichten Übernahmevorschlag zu, wird dieser an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt. Der betreffende Standard gilt als durch die EU angenommen, sofern innerhalb einer Frist von drei Monaten kein Bescheid über dessen Ablehnung durch das Europäische Parlament oder den Rat eingeht. Im Falle der Ablehnung muss die Europäische Kommission einen modifizierten Vorschlag vorlegen. Sofern der Vorschlag bereits durch das ARC abgelehnt wird, hat die Kommission diesen an den Rat weiterzuleiten. Ein Standard kann trotz Ablehnung des ARC, nach Zustimmung des Rats verbindlich werden.

    6. Normenhierarchie: Im Falle von auftretenden Regelungslücken schreibt das IASB ein bestimmtes Vorgehen vor. Gemäß diesem gilt es auf die Normhierarchie in IAS 1 abzustellen. Das Fundament dieser Normenhierarchie bildet die Regelung des IAS 1.15. Demnach besteht das vorrangige Ziel eines nach den IFRS aufgestellten Abschlusses in einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens (True and Fair View). In Einzelfällen können bestimmte, in den Standards enthaltene Vorschriften dem Grundsatz der „fair presentation“ widersprechen. In diesen Fällen ist von den Einzelvorschriften abzuweichen (IAS 1.19) und darüber in den notes (im Anhang) zu berichten. I.d.R. wird durch das Befolgen der Standards die Einhaltung des Grundsatzes der „fair presentation“ sichergestellt. Neben den einzelnen Standards existieren verschiedene Interpretationen, die eine einheitliche Anwendung der IFRS sicherstellen sollen. Die Anwendung der Standards und Interpretationen ist im Falle konkreter Bilanzierungsfragen explizit vorgeschrieben (IAS 8.7). Darüber hinaus können die sog. Application Guidance/Implementation Guidance Handlungsanweisungen für komplexe Sachverhalte liefern. Sofern ein Bilanzierungsproblem nicht explizit geregelt ist, besteht eine Regelungslücke. In diesen Fällen sind zunächst Fallanalogien und danach Systemanalogien heranzuziehen. Auf einer nächsten Ebene kann ein Rückgriff auf Verlautbarungen anderer Standardsetzer, Literaturmeinungen oder anerkannte Branchenpraktiken erfolgen. Darüber hinaus ist jeder Standard stets in Zusammenhang mit dem Rahmenkonzept zu sehen.

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