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Revision von Insolvenzverfahren, Eröffnung vom 12.11.2018 - 12:45

Insolvenzverfahren, Eröffnung

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    Der Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) in Bezug auf ein Insolvenzverfahren, in dem das Amtsgericht auch den vorläufigen Insolvenzverwalter ernennt, hat folgende Wirkungen: Allein der Insolvenzverwalter darf das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners verwalten und darüber verfügen. Rechtshandlungen des Schuldners sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam (§ 81 I InsO). Rechte an den zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen können wirksam gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht erworben werden, ausgenommen sind Grundstücksrechte, wenn der Antrag auf Eintragung gegenüber dem Grundbuchamt vor der Eintragung des Insolvenzvermerks erfolgt ist. Leistungen, insbesondere Zahlungen an den Schuldner haben, wenn sie nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses erfolgen, i.d.R. befreiende Wirkung nur, wenn sie in die Masse geflossen sind (§ 82 InsO). In der Insolvenzpraxis verhängt das Gericht bereits nach Antragstellung über den Schuldner entsprechende Verfügungsverbote, indem es Sequestration anordnet. Insolvenzforderungen sind fristgemäß zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anzumelden (§§ 174, 175 InsO) und werden in einem Prüfungstermin festgestellt (§§ 176 ff. InsO); Einzelvollstreckungen sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht zulässig (§ 89 InsO). Der Eröffnungsbeschluss ist öffentlich bekanntzumachen (im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de) sowie im Grundbuch (bei vorhandenem Grundbesitz) und im Handelsregister einzutragen (§§ 30 – 33 InsO).

    Das Insolvenzgericht kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ablehnen, wenn eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist, es sei denn, der das Verfahren beantragende Gläubiger schießt einen hierfür ausreichenden Geldbetrag vor oder die Kosten werden nach § 4a InsO gestundet (§ 26 InsO; Massearmut).

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