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Revision von Insolvenzantrag vom 09.04.2020 - 14:22

Insolvenzantrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner (§ 13 InsO). Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 S. 1 InsO). Der Antrag wird nicht schon dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird (§ 14 S. 2 InsO). Eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags (bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes) besteht für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. einer GmbH & Co. KG und für den Vorstand einer Genossenschaft (§ 15a InsO).

    Bei Insolvenz eines Instituts i.S.d. KWG haben die Geschäftsleiter bzw. die Inhaber dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen. Die Stellung des Insolvenzantrags selbst ist der Aufsichtsbehörde vorbehalten (§ 46b I KWG).

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