Indossamentsverbindlichkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Eventualverbindlichkeit, die Indossanten bei der Übertragung von Wechseln (Wechsel, Übertragung) durch Anbringung des Indossaments übernehmen. In der Bankbilanz wird sie „unter dem Strich” vermerkt (s. Formblatt 1 der RechKredV.).
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