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Revision von Indossament vom 16.11.2018 - 15:09

Indossament

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    schriftlicher Übertragungsvermerk auf einem Wertpapier, bei Orderpapieren erforderlich, um einer anderen Person die Rechte aus dem Papier zu verschaffen. Das Indossament besteht stets aus der Unterschrift des bisherigen Inhabers (Indossant); die Bezeichnung des neuen Gläubigers (Indossatar) ist nicht erforderlich (Blankoindossament).
    Das Indossament ist regelmäßig auf die volle Verschaffung der Gläubigerposition gerichtet; es kann im Einzelfall die Rechtsstellung des Indossatars begrenzen. Das Indossament muss unbedingt sein; hinzugefügte Bedingungen gelten als nicht geschrieben. Ein Teil-Indossament, das nur einen Teil des verbrieften Anspruchs übertragen soll, ist nichtig, weil es die wertpapierrechtliche Einheit zerstört.

    Näheres: Indossament, Arten, Indossament, Rechtswirkungen.

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