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Revision von Importvorschuss vom 16.11.2018 - 15:43

Importvorschuss

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    1. Allgemein: Kreditgewährung an Importeure in Form der Dokumentenbevorschussung, die der Finanzierung des Weiterverkaufs importierter Ware (vorrangig der Finanzierung der Zielgewährung an Abnehmer) dient. Eine Anschlussfinanzierung kann bei Importgeschäften auf D/P-Basis (D/P-Inkasso [Dokumenteninkasso]) oder beim Sichtakkreditiv notwendig sein (Finanzierungsalternative zu D/A-Inkasso sowie zu Deferred-Payment- und Akzeptierungsakkreditiv). Die Höhe des Dokumentenvorschusses (Warenvorschuss) ist von der Bonität des Kreditnehmers sowie der Marktgängigkeit und Preisfestigkeit der Ware abhängig.

    2. Absicherung: Nach der allgemeinen Pfandklausel der AGB (AGB-Pfandrecht der Kreditinstitute: Nr. 14 I AGB Banken / AGB Postbank, Nr. 21 I AGB Sparkassen) haben Kreditinstitute ein Pfandrecht an den durch (im Besitz der Bank befindliche) Dokumente (Traditionspapier) verkörperten Waren. Importsicherungsverträge (Einzel- oder Mantelverträge) sehen u.a. folgende Vereinbarungen vor: Einlagerung und (sofern keine Einlagerung auf den Namen des Kreditinstituts erfolgt) Sicherungsübereignung der Ware (mittels Orderlagerschein [direkter Eigentumserwerb vom ausländischen Lieferer möglich] oder als Übereignung nach § 931 BGB) oder bei Lieferung der Ware Abtretung der Forderungen an die Abnehmer (Sicherungsabtretung) und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Spediteure bzw. Frachtführer. Der Sicherungsvertrag kann auch eine Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag (Kauf) mit dem ausländischen Verkäufer, insbesondere auf Übereignung vorsehen und so einen Schutz im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Importeurs bieten.

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