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Revision von Hypothek vom 12.11.2018 - 18:41

Hypothek

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Grundpfandrecht zur Sicherung der Forderung eines Gläubigers (§ 1113 I BGB); Sachsicherheit (Realsicherheit) und - anders als die abstrakte Grundschuld - akzessorische Kreditsicherheit.

    2. Gesicherte Forderung: Die begriffliche Verknüpfung mit einer zu sichernden Forderung unterscheidet die Hypothek wesentlich von der Grundschuld. Vor Auszahlung des Darlehens steht die eingetragene Hypothek dem Eigentümer als (vorläufige) Eigentümergrundschuld (§ 1163 I, 1177 I BGB) zu. Gleiches gilt im Hinblick auf die Tilgung des gesicherten Darlehens, wodurch zunächst eine ständig anwachsende verdeckte Teileigentümergrundschuld entsteht.

    3. Eignung als Kreditsicherungsmittel: Die akzessorische Rechtsnatur der Hypothek schränkt die Verwendungsmöglichkeit als Kreditsicherheit ein. Jede zwischenzeitliche Verminderung des Kredits führt zu einer Verringerung der Sicherung. Nimmt der Kreditnehmer im Rahmen eines Kontokorrentkredits erneut Kredit in Anspruch, lebt die Hypothek nicht wieder auf. Soll die Hypothek zur Sicherung einer anderen Forderung herangezogen werden, bedarf es neben der Einigung der Eintragung der neuen Forderung im Grundbuch (§ 1180 BGB). Nicht zum Umlauf geeignet ist die streng akzessorische Sicherungshypothek. Die Verkehrshypothek wird praktisch nur für Kredite in ganz bestimmter Höhe, die durch regelmäßige Tilgungen zurückgezahlt werden, herangezogen. Demgegenüber ist die Grundschuld durchweg flexibler (Sicherungsgrundschuld).

    4. Sonderformen: Abzahlungshypothek, Tilgungshypothek, Festhypothek, Ausfallhypothek, Sicherungshypothek, Höchstbetragshypothek.

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