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Revision von herrschendes Unternehmen vom 14.11.2018 - 11:14

herrschendes Unternehmen

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    Unternehmen, das auf ein anderes, abhängiges Unternehmen einen beherrschenden Einfluss, z.B. aufgrund eines Beherrschungsvertrages nach § 291 I 1 AktG oder einer Mehrheitsbeteiligung i.S.v. § 16 AktG, ausüben kann, häufig auch als Muttergesellschaft bezeichnet.

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