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Revision von Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank vom 13.11.2018 - 18:50

Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank

Definition: Was ist "Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank"?

organisatorische Untergliederungen der Deutschen Bundesbank (frühere Landeszentralbanken [LZB]), deren Präsidenten dem Vorstand der Deutschen Bundesbank direkt unterstehen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Entstehung: Die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank als nationale Zentralbank im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) im Zuge der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion veranlasste eine Straffung und Vereinheitlichung ihrer Leitungs- und Entscheidungsstrukturen (durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank [v. 23.3.2002, BGBl. I 1782]). Einziges Organ ist nunmehr der Vorstand der Deutschen Bundesbank, dem die Präsidenten der Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank unterstellt sind (§ 8 II BBankG). Mit der Errichtung von Hauptverwaltungen zum 1.5.2002 zugleich verbunden war eine Abschaffung der Landeszentralbanken (LZB), wodurch der föderale Einfluss im Organisationsgefüge der Bundesbank weiter zurückgedrängt wurde. Entfallen sind die bisherigen Vorbehaltszuständigkeiten der Landeszentralbanken, da keine Abgrenzung gegenüber dem ebenfalls aufgehobenen Direktorium der Deutschen Bundesbank mehr erforderlich ist. Die Bestellung des Präsidenten einer Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank richtet sich nunmehr nach den allgemein für die Bundesbank geltenden Vorschriften (§ 31 II BBankG).

    2. Organisationsstrukturen: Im Rahmen ihrer Organisationsstruktur unterhält die Bundesbank heute neun Hauptverwaltungen (§ 8 I BBankG), je eine für den Bereich des Landes Baden-Württemberg (Sitz: Stuttgart), des Freistaates Bayern (München), der Länder Berlin und Brandenburg (Berlin), der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (Hannover), der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein (Hamburg), des Landes Hessen (Frankfurt am Main), des Landes Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf), der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland (Mainz) sowie der Freistaaten Sachsen und Thüringen (Leipzig).
    Die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank werden jeweils von einem Präsidenten geleitet (§ 8 II BBankG). Ihnen unterstehen Filialen der Deutschen Bundesbank. Zudem besteht bei jeder Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank ein Beirat, der regelmäßig mit dem Präsidenten zusammentrifft und mit ihm über die Durchführung der in seinem Bereich anfallenden Arbeiten berät (§ 9 I BBankG). Zu den Aufgaben der Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank zählt auch die regionale Überwachung der Institute i.S. des KWG im Rahmen der Bankenaufsicht.

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