Handlungsgehilfe
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bezeichnung für eine Person, die in einem Handelsgewerbe, also bei einem Kaufmann, zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (§§ 59 ff. HGB). Der Handlungsgehilfe ist Arbeitnehmer (Angestellter, vgl. § 611a BGB). Heute übliche Bezeichnung: kaufmännische/r Angestellte/r.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Kapitalverflechtung Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
eingehend
Handlungsgehilfe
ausgehend