Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Haftung vom 04.03.2020 - 13:59

Haftung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff:
    a) I.w.S.: Verpflichtung, für eine Schuld aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses einstehen zu müssen (z.B. Verpflichtung zum Schadensersatz).
    b) I.e.S.: Vermögensrechtliche Einstandspflicht für die Erfüllung einer Schuld, z.B. bei der unbeschränkten Haftung persönlich haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft oder der beschränkten Haftung der Aktionäre in einer Aktiengesellschaft.

    2. Charakterisierung: I.d.R. besteht die Haftung aufgrund einer Verpflichtung aus Vertrag. In diesem Fall muss der Schuldner (z.B. die Bank) ggf. auch für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter) oder seines gesetzlichen Vertreters einstehen (§ 278 BGB). Das Gesetz kennt sowohl eine verschärfte Haftung (z.B. § 287 BGB) als auch Haftungsminderungstatbestände (z.B. §§ 300, 599, 690 BGB). Mit Freizeichnungsklauseln kann der Schuldner grundsätzlich die Haftung für fahrlässiges Handeln einschränken oder ausschließen, jedoch regelmäßig nicht für vorsätzliches und nur beschränkt für grob fahrlässiges Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen (z.B. nach § 309 Nr. 7b BGB nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die Haftung bezieht sich bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH) regelmäßig nur auf ihr gesamtes Vermögen. Sie kann auch beschränkt sein, wenn der Schuldner nur mit Teilen seines Vermögens für die Schuld einzustehen hat (z.B. beschränkte Erbenhaftung; §§ 1975 ff. BGB). In Sonderfällen ist auch eine Haftung ohne Verschulden möglich (etwa bei sog. Gefährdungshaftung, Billigkeitshaftung, Gewährleistung). Haften mehrere Schuldner nebeneinander für eine Schuld, so haften sie als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Hat bei der Entstehung des Schadens oder danach ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Pflicht zum Schadensersatz und dessen Umfang v.a. vom Grad der Verursachung ab (Mitverschulden, § 254 BGB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com