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Revision von Gütergemeinschaft vom 12.11.2018 - 18:34

Gütergemeinschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    besonderer, in der Praxis seltener ehelicher Güterstand, der nur durch ausdrückliche Vereinbarung im Ehevertrag begründet werden kann. Mit der Eheschließung werden grundsätzlich das Vermögen der Ehegatten in der Weise vereinigt, dass ein Gesamtgut als gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthandsgemeinschaft, § 1416 BGB) beider Ehepartner entsteht und entweder von beiden Ehegatten gemeinschaftlich (gesetzlicher Regelfall) oder bei entsprechender Vereinbarung von einem Ehegatten allein verwaltet wird (§ 1421 BGB). Im letzteren Fall bedürfen insbesondere Verfügungen über Grundstücke, also Grundstücksveränderungen oder Grundstücksbelastungen, regelmäßig der Zustimmung des nicht verwaltungsberechtigten Ehegatten (§§ 1423 ff. BGB). Daneben können die Ehegatten jeweils persönlich Vermögen als Sondergut oder als Vorbehaltsgut besitzen (§§ 1415 ff. BGB). Frei verfügen kann jeder Ehegatte grundsätzlich nur über sein Sondergut (§ 1417 BGB), also Gegenstände, die ihrem Wesen nach nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (Beispiel: Rechte an einem Nießbrauch oder an einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und Anteile an einer Personengesellschaft), sowie sein Vorbehaltsgut. Zu letzterem gehören alle Vermögenswerte, die im Ehevertrag oder durch Dritte im Rahmen der Schenkung oder Verfügung von Todes wegen ausdrücklich vom Gesamtgut ausgeschlossen worden sind (§ 1418 BGB). Dieser Güterstand endet regelmäßig mit Auflösung der Ehe, insbesondere durch Scheidung, Tod der Ehegatten, eine entsprechende Änderung des Ehevertrages oder durch gerichtliches Aufhebungsurteil. Bei einer entsprechenden Fortsetzungsklausel im Ehevertrag kann nach dem Tode eines Ehegatten der überlebende Partner die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortsetzen (§ 1483 BGB), sog. fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB).

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