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Revision von Grundschuldbrief vom 14.11.2018 - 11:13

Grundschuldbrief

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    sachenrechtliches Wertpapier mit weitgehend gleichen Voraussetzungen und Rechtswirkungen wie der Hypothekenbrief (vgl. §§ 1192 I BGB, 70 I 1 GBO). Auch für die Pfändung gelten die hypothekenrechtlichen Bestimmungen entsprechend (§ 857 VI ZPO), jedoch ist nicht die Forderung, sondern die Grundschuld selbst zu pfänden.

    Die infolge der Abstraktheit der Grundschuld an sich mögliche Ausstellung des Grundschuldbriefs auf den Inhaber, d.h. als Inhaberpapier, hat bisher lediglich geringe praktische Bedeutung, weil er genau wie die Inhaberschuldverschreibung bis 1990 nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden durfte (§ 1195 S. 2 BGB i. V. mit § 795 I 1 BGB a.F.).

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