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Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute war die 1997 in Anpassung an die durch die 6. KWG-Novelle (Bankenaufsicht) veränderte Terminologie in den das Kreditwesengesetz eingeführte (damals neue) Bezeichnung für die früheren „Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute“ (Nr. 1 der Bekanntmachung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen [BAKred] vom 29.10.1997). Die im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft aufgestellten und im Bundesanzeiger veröffentlichten Grundsätze beruhten auf den §§ 10 I 2, 10a I 2 und 11 Satz 2 KWG a.F.; sie informierten die Betroffenen darüber, nach welchen Maßstäben die Bankenaufsichtsbehörde für den Regelfall die „Angemessenheit“ der Eigenmittel und die „ausreichende“ Liquidität beurteilte (§ 1 I 1 des Grundsatzes I bzw. II), waren also keine Rechtsvorschriften, so dass sich auch keine unmittelbaren rechtlichen Folgen aus ihrer Nichtbeachtung ergaben.

    2. Eigenkapital- und Liquiditätsgrundsätze: Der Grundsatz I bezog sich auf die angemessenen Eigenmittel eines Instituts i.S. des KWG bzw. einer Institutsgruppe i.S. des KWG (Eigenkapitalgrundsätze), während die Grundsätze II und III (letzterer bis 30.6.2000) die ausreichende Liquidität eines Instituts konkretisierten (Liquiditätsgrundsätze). Bis Ende 1998 waren gemeinsame Regeln für beide Gruppen von Grundsätzen in einer Präambel zusammengefasst. Danach befanden sich die bis dahin dort enthaltenen Bestimmungen im Wesentlichen in § 1 der Grundsätze I bzw. II.

    3. Bedeutung: Das BAKred (jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin]) verpflichtete sich (in § 1 I 2 der Grundsätze I bzw. II), i.d.R. erst dann von unzulänglichen Eigenmitteln oder mangelnder Liquidität auszugehen, wenn die (in § 2 der Grundsätze I bzw. II) festgelegten Grenzen entweder „wiederholt“ oder „nicht nur geringfügig“ nicht eingehalten wurden, sowie dazu, „Sonderverhältnisse“ zu berücksichtigen (§ 1 I 3 der Grundsätze I bzw. II). Erst wenn ein Verstoß gerügt und nicht binnen angemessener Zeit behoben wurde, kamen bankaufsichtliche Maßnahmen gegen ein Institut in Betracht.

    4. Aufhebung: Die Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute wurden durch die neu geschaffene und am 1.1.2007 in Kraft getretene Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung [SolvV]) (Grundsatz I) bzw. die ebenfalls am 1.1.2007 in Kraft getretene Verordnung über die Liquidität der Institute (Liquiditätsverordnung [LiqV]) (Grundsatz II) ersetzt.

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