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Revision von Grundpfandrecht, Schuldnerwechsel vom 12.11.2018 - 18:33

Grundpfandrecht, Schuldnerwechsel

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    1. Eigentümerwechsel: Trotz Belastung mit einem Grundpfandrecht kann der Eigentümer das Grundstück jederzeit veräußern, da die Vereinbarung eines Veräußerungsverbots regelmäßig wirkungslos ist (§ 1136 BGB). Falls die Veräußerung ohne Zustimmung des Gläubigers erfolgt, kann aber das Kapital des Grundpfandrechts ggf. grundsätzlich sofort fällig gestellt werden. In der Bestellungsurkunde der Banken ist daher eine solche Klausel regelmäßig enthalten.

    2. Schuldnerwechsel: Wegen dieser vorzeitigen Fälligkeitsstellung übernimmt bei einem Eigentumswechsel regelmäßig der neue Eigentümer die noch bestehenden Kreditverpflichtungen des früheren Eigentümers. Für diese befreiende Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) enthält das Gesetz einige die Hypothek betreffende Sonderregelungen. Bei einem zwischen altem und neuem Schuldner geschlossenen Übernahme-Vertrag hat der Altschuldner (Veräußerer) diesen Vorgang nach Eintragung des Erwerbers als Eigentümer in das Grundbuch dem Gläubiger anzuzeigen. Ein Schweigen des Gläubigers wird nach Ablauf von sechs Monaten als Genehmigung angesehen (§ 416 BGB).

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