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Revision von Grundpfandrecht, Löschung vom 12.11.2018 - 18:32

Grundpfandrecht, Löschung

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    Nach der Befriedigung des Grundpfandrechtsgläubigers (Grundpfandrecht, Geltendmachung) kann der Eigentümer von dem Gläubiger die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Grundbuchberichtigung oder Löschung erforderlich sind (§§ 1144 BGB, 19, 22, 29 GBO); also insbesondere eine löschungsfähige Quittung, Löschungs- oder Berichtigungsbewilligung. Die nachrangigen Grundrechtspfandgläubiger rücken grundsätzlich nach. Löschungsfähige Quittung ist die Urkunde, in der der Gläubiger anerkennt, wegen seiner hypothekarisch oder grundschuldmäßig gesicherten Forderung befriedigt zu sein. Danach kann der Eigentümer das Grundpfandrecht löschen oder bei nur einmaliger Belastung ggf. auf sich umschreiben lassen. Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt ist gemäß § 41 GBO die Aushändigung des Hypotheken- oder Grundschuldbriefs und sonstiger Urkunden erforderlich; hierauf hat der Eigentümer einen Anspruch (§ 1144 BGB). Eine Löschungsbewilligung ist eine Urkunde, mit der der Gläubiger die Löschung des Grundpfandrechts bewilligt. Zugunsten der Inhaber anderer eingetragener Grundstücksrechte oder zugunsten von Personen, denen ein Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts oder auf Übertragung des Grundstücks zusteht, kann grundsätzlich eine Löschungsvormerkung an vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechten eingetragen werden (§ 1179 BGB). Wird der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung) befriedigt, so erlischt das Grundpfandrecht kraft Gesetzes (§ 1181 BGB).

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