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Revision von Grundkapital vom 14.11.2018 - 11:13

Grundkapital

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nominalkapital einer Aktiengesellschaff (AG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), das bei der Gründung von den Gesellschaftern zwingend aufzubringen ist. Die Höhe des gemäß § 1 II AktG in Aktien zerlegten Grundkapitals muss mindestens 50.000 Euro betragen (§ 7 AktG) und in der Satzung festgelegt werden (§ 23 III Nr. 3 AktG). Eine Änderung des Grundkapitals (Kapitalerhöhung; Kapitalherabsetzung) ist somit, abgesehen von erleichterten Anforderungen beim genehmigten Kapital, ohne Änderung der Satzung nicht möglich. Das Grundkapital ist nicht identisch mit dem tatsächlichen (effektiven) Vermögen der Gesellschaft. Seine Aufgabe besteht darin, zum Schutz der Gläubiger, denen bei Kapitalgesellschaften nur das Gesellschaftsvermögen haftet, eine finanzielle Mindestausstattung zu gewährleisten. Entsprechend enthält das Aktiengesetz (AktG) diverse Vorschriften zur Aufbringung und Erhaltung des Grundkapitals, wie:
    Verbot der Emission unter pari (§ 9 I AktG);
    Ausschluss säumiger Aktionäre (§ 64 AktG; Kaduzierung);
    Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 I 1 AktG);
    grundsätzliches Verbot einer Befreiung von der Einzahlungspflicht (§ 66 AktG);
    grundsätzliches Verbot des Erwerbs eigener Aktien (vgl. § 71 I AktG).
    Das Grundkapital ist auf der Passivseite der Bilanz zum Nennwert (§ 272 I 2 HGB) als gezeichnetes Kapital aufzuführen (§ 152 I 1 AktG, §§ 266 III A I, 272 I 1 HGB). Das bei Ausgabe der Aktien über dem Nennbetrag (Über pari-Emission; § 9 II AktG) erzielte Aufgeld muss in die Kapitalrücklage eingestellt werden (§ 272 II Nr. 1 HGB). Weitere bilanzrechtliche Regeln zum Ansatz des Grundkapitals im Jahresabschluss finden sich v.a. in § 152 I AktG, so die Pflicht zur gesonderten Angabe des auf jede Aktiengattung (z.B. Stammaktien) entfallenden Betrages (§ 152 I 2 AktG).

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