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Revision von Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14.11.2018 - 12:29

Großkredit- und Millionenkreditverordnung

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    Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) ist die Kurzbezeichnung für die Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz vom 6.12.2013 (BGBl. I S. 4183). Diese Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen dient auch der Umsetzung der Capital Requirements Directive IV (CRD IV) sowie der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Capital Requirements Regulation (CRR). Sie enthält ergänzende Regelungen für Großkredite (§§ 1-10 GroMiKV), Bestimmungen für Millionenkredite (§§ 11-18 GroMiKV), Vorschriften über die Benachrichtigung nach § 14 II Satz 1 KWG über die Verschuldung der Kreditnehmer (§ 19 GroMiKV) sowie Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 20-21 GroMiKV). Die §§ 1 und 2 GroMiKV enthalten Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite, die §§ 3 und 4 GroMiKV konkretisieren die Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter. In den §§ 8-10 GroMiKV finden sich Regelungen bezüglich der Meldungen zu den Großkrediten, während die §§ 15-18 GroMiKV das Meldeverfahren für Millionenkreditanzeigen konkretisieren.

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