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Größenklassen der Kapitalgesellschaften

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Zweck: Zum Schutz mittelständischer Kapitalgesellschaften sind deren Rechnungslegungs-Pflichten größenabhängig geregelt. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften, definiert in § 267 I, II HGB, gibt es Erleichterungen bei der Erstellung und v.a. bei der Offenlegung des Jahresabschlusses.

    2. Für die Einordnung einer Kapitalgesellschaft in eine Größenkategorie gelten Schwellenwerte bei der Bilanzsumme (s. § 267 IVa HGB) - nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages -, beim Umsatzerlös und bei der Zahl der Beschäftiugen (Arbeitnehmer) nach § 267 V HGB (vgl. Tabelle). Für die Einordnung in eine Kategorie müssen zwei von drei Kriterien erfüllt sein. Eine Änderung ergibt sich erst dann, wenn die neuen Kriterien an zwei aufeinander folgenden Stichtagen vorliegen; bei Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen am ersten Abschlussstichtag nach diesem Vorgang vorliegen (§ 267 IV HGB). Für in § 267a (I, III) HGB definierte Kleinstkapitalgesellschaften gelten i.d.R. die Bestimmungen über kleine Kapitalgesellschaften (§ 267a II).

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