gleitende Preisanpassung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Beim Prinzip der gleitenden Preisanpassung wird die Durchsetzung von Preiserhöhungen durch die Vereinbarung von sog. Preisgleitklauseln zum Gegenstand einer einmaligen und im Rahmen der Vertragsverhandlung auszutragenden Konfliktregulierung. Diese Klauseln regeln die Tatsache und die Form einer Preisänderung sowie häufig auch deren Ausmaß und Richtung durch die Koppelung an einen bestimmten unternehmensexternen Tatbestand (z.B. die Bindung variabel verzinster Kredite an einen Referenzzinssatz). Da hierdurch die Verantwortung für Preis- bzw. Konditionenänderungen auf einen Dritten übertragen wird, bleiben die laufenden Geschäftsbeziehungen i.d.R. von unerwünschten Auseinandersetzungen über Preise und Konditionen weitgehend unbelastet.
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