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Revision von Gläubigerbegünstigung vom 12.11.2018 - 12:44

Gläubigerbegünstigung

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    Insolvenzstraftat i.S.v. § 283c StGB; Gläubigerbegünstigung liegt vor, wenn der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger zum Zwecke der Bevorzugung eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, auf die dieser Gläubiger keinen Anspruch hat.

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