Gläubigeranfechtung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens vom Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG - Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens) angefochten werden. Dieses Gesetz gibt dem Gläubiger einer Geldforderung die Möglichkeit, bei Erwirkung eines Vollstreckungstitels und (wenigstens teilweise) erfolgloser Zwangsvollstreckung bestimmte, absichtlich den Gläubiger benachteiligende oder unentgeltliche Rechtshandlungen anzufechten. Bei erfolgreicher Gläubigeranfechtung kann der Gläubiger von dem begünstigten Empfänger Rückgewähr des Geleisteten verlangen. Die Gläubigeranfechtung hat ihre Parallele in der Insolvenzanfechtung.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Drittschuldnererklärung
Gläubigeranfechtung
Insolvenz
Insolvenzverfahren
Insolvenzverfahren, Beendigung
Insolvenzverfahren, Eröffnung, Folgen für das kontoführende Kreditinstitut
Massearmut
Masseverbindlichkeiten
Pfändung in Bankkonten
Pfändung von Geldforderungen
Pfändung von beweglichen Sachen
Pfändungspfandrecht
Sequestration
Vollstreckungstitel
Vorpfändung
Zwangsversteigerungsvermerk
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung, Verfahren
geringstes Gebot
inkongruente Deckung
eingehend
Gläubigeranfechtung
ausgehend
eingehend
Gläubigeranfechtung
ausgehend