Gläubigeranfechtung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens vom Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG - Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens) angefochten werden. Dieses Gesetz gibt dem Gläubiger einer Geldforderung die Möglichkeit, bei Erwirkung eines Vollstreckungstitels und (wenigstens teilweise) erfolgloser Zwangsvollstreckung bestimmte, absichtlich den Gläubiger benachteiligende oder unentgeltliche Rechtshandlungen anzufechten. Bei erfolgreicher Gläubigeranfechtung kann der Gläubiger von dem begünstigten Empfänger Rückgewähr des Geleisteten verlangen. Die Gläubigeranfechtung hat ihre Parallele in der Insolvenzanfechtung.
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Interne Verweise
Drittschuldnererklärung Insolvenz Insolvenzverfahren, Beendigung Insolvenzverfahren, Eröffnung, Folgen für das kontoführende Kreditinstitut Insolvenzverwalter Massearmut Masseverbindlichkeiten Pfändung in Bankkonten Pfändung von Geldforderungen Pfändung von Grundpfandrechten Pfändung von beweglichen Sachen Pfändungspfandrecht Sequestration Vollstreckungstitel Vorpfändung Zwangsversteigerungsvermerk Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung, Verfahren geringstes Gebot inkongruente Deckung
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Gläubigeranfechtung
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