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Revision von gezeichnetes Kapital vom 14.11.2018 - 11:13

gezeichnetes Kapital

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    Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft für deren Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern beschränkt ist (§ 272 I 1 HGB). Der Ausdruck „gezeichnetes Kapital” ist ein bilanztechnischer Begriff zur Bezeichnung des (nominellen) Eigenkapitals einer Gesellschaft (z.B. des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (AG) oder des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH]), das- grundsätzlich zum Nennbetrag angesetzt (vgl. § 272 I 2 HGB) - in der Bilanz als „gezeichnetes Kapital” erscheinen muss. Er soll verdeutlichen, dass es sich um bereits eingezahltes Kapital handelt; entsprechend sind gemäß § 272 I 3 HGB noch ausstehende Einlagen gesondert auszuweisen.

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