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Revision von Gewerbebetrieb vom 04.03.2020 - 13:17

Gewerbebetrieb

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Steuerrecht:
    a) Begriff: Der steuerliche Begriff des Gewerbebetriebs deckt sich nicht vollständig mit dem des Handelsrechts, z.B. können Personenhandelsgesellschaften aus steuerlicher Sicht vermögensverwaltend tätig und damit kein Gewerbebetrieb sein. Die gemäß § 2 I 2 GewStG auch für die Gewerbesteuer geltende Legaldefinition ist in § 15 II EStG enthalten. Begriffsmerkmale sind danach
    eine Betätigung (Tätigkeit), die ursächlich ist für den wirtschaftlichen Erfolg,
    Selbstständigkeit der Tätigkeit, d.h. Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr,
    Nachhaltigkeit der Tätigkeit, d.h. berufsmäßige oder länger dauernde, also fortgesetzte Tätigkeit oder Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht,
    Gewinnerzielungsabsicht, d.h. das Bestreben, durch die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil in Form einer Vermögensmehrung durch gewerbliche Betätigung zu erzielen,
    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, d.h. Leistungsaustausch durch Auftreten nach außen und Teilnahme am Markt.
    b) Negativabgrenzung: Obwohl diese Merkmale auch auf Landwirtschaft und selbstständige Arbeit zutreffen, liegt kein Gewerbebetrieb vor, wenn es sich um Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder um selbstständige Arbeit (§ 18 EStG) handelt, außerdem, wenn die Betätigung als Verwaltung eigenen Vermögens anzusehen ist, wie die Verwaltung von Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Die §§ 13, 18, 20, 21 EStG sind also vorrangige Spezialvorschriften zu § 15 EStG. In Grenzfällen ist entscheidend, ob sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen i.S. einer Fruchtziehung aus den zu erhaltenden Substanzwerten darstellt (Folge: Vermögensverwaltung) oder ob die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung (Folge: Gewerbebetrieb) entscheidend in den Vordergrund tritt.
    c) Fiktionen: § 8 II KStG fingiert, dass jede Tätigkeit einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, Genossenschaft sowie Versicherungs- oder Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit als Gewerbebetrieb im Sinne des EStG gilt. Eine analoge Fiktion ist § 2 II - III GewStG zu entnehmen.
    d) Steuerliche Folgen: Die Einkünfte werden als gewerbliche Einkünfte qualifiziert (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Damit gelten die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG und die originäre oder derivative Buchführungspflicht der §§ 140 f. AO, die nur bei Unterschreiten der Mindestgrenzen des § 141 AO durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ersetzt werden kann. Die Betriebsvermögens-Eigenschaft eröffnet ggf. steuerliche Abschreibungsvergünstigungen, birgt andererseits aber auch die Steuerverstrickung der stillen Reserven. Obwohl eine rechtliche Bindung an die einkommensteuerliche Qualifizierung nicht besteht, hat diese Einstufung über das Einkommensteuergesetz (EStG) hinaus Bedeutung, da Gewerbetreibende auch gewerbesteuerpflichtig sind.

    2. In anderen Rechtsvorschriften: Der Begriff des Gewerbebetriebs ist grundlegend für den Anwendungsbereich gewerberechtlicher Vorschriften (Gewerbe-, Handwerksordnung, Gaststättengesetz, Kreditwesengesetz).

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