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Revision von Gesellschaftsblätter vom 16.11.2018 - 15:41

Gesellschaftsblätter

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    Publikationsorgane für Veröffentlichungen von Gesellschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften. Aktiengesellschaften (AG) haben die durch die Gesellschaftsblätter zu bewirkenden Bekanntmachungen zwingend im Bundesanzeiger vorzunehmen (§ 25 S. 1 AktG). Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen (§ 25 S. 2 AktG). Als andere Blätter kommen grundsätzlich alle Arten von allgemein zugänglichen Zeitschriften und Zeitungen (Druckwerke) in Betracht.

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