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Revision von Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) vom 12.11.2018 - 18:29

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Personengesellschaft, bei der sich mindestens zwei Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag zur Förderung eines (genau bestimmten) gemeinsamen Zwecks verpflichten (vgl. § 705 BGB).

    2. Die GbR kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden, die tatsächlichen Erscheinungsformen reichen von Verbindungen des täglichen Lebens (typische Beispiele: Fahr- oder Tippgemeinschaften) bis zu wirtschaftlich bedeutenden Zusammenschlüssen (z.B. Kartelle oder Emissionskonsortien). Die Dauer der geplanten Zweckverfolgung ist unerheblich; eine GbR kann daher etwa auch nur kurzfristig als sog. Gelegenheitsgesellschaft vorliegen. Besteht der verfolgte Zweck im Betrieb eines Handelsgewerbes (§§ 1 ff. HGB), handelt es sich nach § 105 I HGB zwischen den Beteiligten stets um eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Da der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages grundsätzlich formfrei, insbesondere auch konkludent (ohne ausdrückliche Absprache) erfolgen kann, liegt rechtlich oft eine GbR vor, ohne dass diese Tatsache den beteiligten Personen (oder mangels der Notwendigkeit eines Auftretens unter gemeinsamer Firma auch den Gläubigern) bewusst ist.

    3. Rechtsfähigkeit: Die GbR ist keine juristische Person; allerdings wird ihr durch die Rechtsprechung eigene Rechtspersönlichkeit zuerkannt, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (s.a. § 14 II BGB); die GbR kann also etwa Eigentümerin beweglicher und unbeweglicher Sachen sein, Forderungen innehaben, Verbindlichkeiten eingehen. Das Gesellschaftsvermögen ist Sondervermögen, das grundsätzlich den Gesellschaftern zusteht (§§ 718, 719 BGB). Gemäß § 11 II Nr. 1 InsO ist die GbR insolvenzfähig (Insolvenzverfahren), nach der Rechtsprechung auch scheck- und wechselfähig (Scheckfähigkeit; Wechselfähigkeit) sowie rechts- und parteifähig (Parteifähigkeit).

    4. Rechtsstellung der Mitglieder: Gesellschafter einer GbR können natürliche Personen, juristische Personen und andere Personengesellschaften sein. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus §§ 705 ff. BGB und dem Gesellschaftsvertrag. Zu den Mitverwaltungsrechten gehören regelmäßig das Stimmrecht bei der Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen, das Recht zur Geschäftsführung (§ 709 I BGB) und das Recht zur Vertretung der Gesellschaft (§ 714 BGB). Die beiden zuletzt genannten stehen (vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag) allen Gesellschaftern gemeinsam zu (Gesamtgeschäftsführung; Gesamtvertretung bei Gesellschaften). Einzelne Gesellschafter können gemäß § 710 S. 1 BGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Ihnen bleiben dann jedoch die in § 716 I BGB statuierten Kontroll- und Informationsrechte. Der (spätere) Entzug der gesellschaftsvertraglich eingeräumten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ist nach §§ 712 I, 715 BGB regelmäßig nur aus wichtigem Grund möglich. Die Gesellschafter haben ferner nach § 723 BGB das (grundsätzlich nicht abdingbare) Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft sowie nach § 730 BGB ein Recht auf Teilnahme an der Auseinandersetzung im Falle der Liquidation. Daneben bestehen die aus der Beteiligung an einer Gesellschaft folgenden Vermögensrechte, z.B. das Recht auf Beteiligung am Gewinn (§ 721 I BGB) und an einem erwirtschafteten Auseinandersetzungsguthaben (§ 734 BGB). Wesentliche Pflicht der Gesellschafter ist nach § 705 BGB die Leistung eines Beitrags, der z.B. in einer Bar- oder einer Sacheinlage bestehen kann und gemäß § 706 I BGB grundsätzlich für alle Mitglieder identisch ist. Die Beiträge der Gesellschafter bilden zusammen mit den im Laufe der Geschäftstätigkeit erworbenen Gegenständen das Gesellschaftsvermögen (§ 718 I BGB). Da die Höhe des Beitrags häufig auch die Höhe der Beteiligung an der GbR bestimmt, richtet sich insbesondere der Umfang der Vermögensrechte i.d.R. nach der erbrachten Einlage. Die Gesellschafter sind schließlich untereinander und gegenüber der Gesellschaft einer besonderen Treuebindung unterworfen (sog. Treuepflicht), die sich v.a. in dem Gebot niederschlägt, das Erreichen des verfolgten gemeinsamen Zwecks nicht zu gefährden.

    5. Haftung: Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet den Gläubigern nicht nur das gemeinsame Vermögen der Gesamthand, sondern - aufgrund der § 128 HGB (zur oHG) entlehnten Akzessorietät - grundsätzlich auch jeder einzelne Gesellschafter unbeschränkt und unmittelbar (also regelmäßig ohne notwendige vorherige Inanspruchnahme des Gesamthandsvermögens) mit seinem Privatvermögen. Lediglich im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander besteht i.d.R. nur eine quotale Haftungsverpflichtung, je nach Höhe des Anteils. Neu eintretende Gesellschafter einer GbR haften für schon zuvor begründete Verbindlichkeiten grundsätzlich (entsprechend § 130 HGB).

    6. Beendigung der Mitgliedschaft und Auflösung der Gesellschaft: Die Gesellschafterstellung endet z.B. mit Ausschluss, Tod oder Kündigung des Gesellschafters; ferner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bzw. zulässiger Übertragung seines Anteils auf einen Dritten. Aufgrund der personalistischen, auf Kontinuität des Mitgliederbestands angelegten Organisationsform der GbR hat das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge (vgl. z.B. § 727 I BGB), was jedoch durch Fortsetzungsklauseln im Gesellschaftsvertrag verhindert werden kann. Der Wegfall eines von zwei Gesellschaftern führt stets zur Auflösung und Vollbeendigung bzw. ggf. Anwachsung, da es die GbR nicht als Einmanngesellschaft geben kann.

    §§ 726 ff. BGB nennen beispielhaft weitere Auflösungsgründe, wie das Erreichen oder Unmöglichwerden des verfolgten Zwecks (§ 726 BGB) oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 728 I 1 BGB). Nach der Auflösung findet hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung statt, sofern nicht ein Insolvenzverfahren durchzuführen ist (§ 730 I BGB).

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