Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Geschäftsverbindung (zwischen Kreditinstitut und Kunden) vom 25.10.2018 - 18:40

Geschäftsverbindung (zwischen Kreditinstitut und Kunden)

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zwischen Kreditinstitut und Bankkunden bestehende Dauerbeziehung, die grundsätzlich durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB geprägt und durch Sonderabreden (Scheck-, Scheckkartenabrede usw.) ergänzt wird. Nach Nr. 19 I AGB Banken/AGB Postbank 2018 bzw. Nr. 26 I AGB Sparkassen 2016 dürfen Banken die „gesamte" Geschäftsverbindung mangels anderweitiger Vereinbarung (Vertrag) einseitig aufheben, müssen dabei aber den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, dürfen insbesondere nicht zur Unzeit kündigen (Kündigung). Von der Bank (Zahlungsinstitut i.S. des ZAG) zu beachtende Kündigungsfristen gelten beim Zahlungsdiensterahmenvertrag.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com